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Tarifbeispiele

Von A nach B ist nicht gleich von B nach A

Abfahrtsort Fahrziel Fahrzeugart Tagtarif Nachtarif
Bhf. Friedrichshafen Stadt Messe Friedrichshafen Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 15,00 € ca. 16,00 €
Bhf. Friedrichshafen Stadt Bodensee-Airport FDH Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 16,00 € ca. 17,00 €
Bodensee-Airport FDH Friedrichshafen Hafen Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 15,00 € ca. 16,00 €
Bodensee-Airport FDH Messe Friedrichshafen Großraum-Taxi bis 8 PAX ca. 17,00 € ca. 18,00 €
Bodensee-Airport FDH Meersburg Fähre Großraum-Taxi bis 8 PAX ca. 57,00 € ca. 60,00 €
Meckenbeuren Bahnhof Tettnang Karlstraße Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 15,00 € ca. 16,00 €
Tettnang Stadt Messe Friedrichshafen Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 26,00 € ca. 27,00 €
Tettnang Stadt Bhf. Friedrichshafen Stadt Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 26,00 € ca. 28,00 €
Friedrichshafen Stadt Ravensburg Stadt Standard-Taxi bis 4 PAX ca. 53,00 € ca. 55,00 €

Oben genannte Preise sind Preisschätzungen:

* Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets werden mit dem Taxameter durchgeführt, ggf. kommen noch Anfahrtskosten vom offiziellen Taxistand zu Ihrem  Abfahrtsort hinzu.

* Alle Preise inkl. MwSt., exklusive Trinkgeld.

Tarif- & Taxiordnung

Tarifordnung  Bodenseekreis


Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Bodenseekreis   vom 04.12.2019


Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990   (BGBI. I, S. 1690), zuletzt geändert 

durch Art. 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20.07.2017(BGBl. I. S. 2808) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung 

und des   Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO)   vom 15.01.1996 (GBI. S. 75), 

zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S.   99, 120) wird verordnet:


§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des   Bodenseekreises (Pflichtfahrbereich) zu erheben.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Bodenseekreises liegt, hat der Fahrzeugführer   den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, 

dass das Beförderungsentgelt für   die gesamte Fahrt vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden kann.
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten   Beförderungsentgelte als vereinbart. 

Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren   Ausgangspunkt außerhalb des Bodenseekreises haben.


§ 2 Beförderungsentgelte
Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1   Abs. 1 gelten folgende Tarife:


1. Der Grundtarif einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 3,50 Euro je Fahrt.


2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt bei einer
a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 1
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,20 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 83,33 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 76,92 m)


b) Zielfahrt: Tarifstufe 2
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 43,48 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 41,67 m)


3. Tarif Großraumtaxi: (Taxen, die bauartbedingt mit 6 und mehr Sitzplätzen in
Fahrtrichtung ausgestattet sind)


a) Anfahrt/Rundfahrt: Tarifstufe 3
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 1,40 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 71,43 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 1,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 66,67 m)


b) Zielfahrt: Tarifstufe 4
Der Fahrpreis beträgt
von 06.00 – 22.00 Uhr: 2,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 40,00 m)
von 22.00 – 06.00 Uhr: 2,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 38,46 m)


4. Wartezeiten:
Wartezeiten werden mit 33,00 Euro pro Stunde (0,10 Euro je angefangene 10,91 s)
berechnet.


§ 3 Schaltung des Fahrpreisanzeigers
(1) Anfahrten auf Anruf oder Bestellung:
Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg ab dem Besteller 

nächstgelegenen Taxenstandplatz (für Friedrichshafen ist der Taxenstandplatz am Stadtbahnhof maßgeblich) 

mit der Schaltung auf Tarifstufe 1 (Großraumtaxi Tarifstufe 3) zurückzulegen. 

Nach Angabe des Fahrzieles durch den Fahrgast ist auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) weiterzufahren.


Rundfahrt:
Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der Fahrgäste mit dem Taxi zum Ausgangsort der Fahrt zurückkehren.


Zielfahrt:
Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf Tarifstufe 2 (Großraumtaxi Tarifstufe 4) geschaltet.
(2) Zum Tarif für Großraumtaxen:
Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 2 Nr. 3) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste 

befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein   Großraumtaxi bestellt wurde. 

Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif hinzuweisen.
Ist bei Fahrtbeginn noch nicht bekannt, wie viele Fahrgäste befördert werden sollen,  erfolgt die Anfahrt in Tarifstufe 1.


§ 4 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat   festgelegt wird,
2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und  

3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst
nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.


§ 5 Festpreisvereinbarung außerhalb des Pflichtfahrbereichs
(1) Außerhalb des Pflichtfahrbereiches können Festpreise mit dem Kunden frei vereinbart   werden.
(2) Ist ein Festpreis vereinbart, kann dieser vor Fahrtantritt in den Taxameter eingegeben   werden. 

Der Festpreis bleibt während der gesamten Fahrt auf dem Fahrtpreisanzeiger   für den Kunden sichtbar stehen.

§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Eine Abschrift dieses Tarifs ist in jedem Taxi an gut sichtbarer Stelle mitzuführen und   dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die in § 2 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; 

sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder   fahrlässig 

d en Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Rechtsverordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Tarifordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom   01.03.2015 aufgehoben.


Landratsamt Bodenseekreis

Lothar Wölfle

Taxenordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 20.07.2012


Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 

zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I. S. 2272) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung 

und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBl. S. 75), 

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. 2012, S. 65, 88) wird verordnet:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Bodenseekreises.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG und nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften

sowie die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.


§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf Plätzen bereitgehalten werden, die durch Zeichen 229 StVO (Taxenstand) gekennzeichnet sind. 

Das Bereithalten von Taxen außerhalb zugelassener Taxenstandplätze ist bei besonderen Anlässen, wie z. B. Volks-, Musikfesten 

oder Faschingsveranstaltungen zulässig, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung 

oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.

(2) Zwischen 22:00 und 07:00 Uhr ist die Bereithaltung von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze 

auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung 

oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.


§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. 

Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. 

Die Taxen müssen so aufgestellt werden, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können 

und der übrige Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.

(2) Dem Fahrgast steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle 

auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt 

n den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. 

Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden. Die Fahrt ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege durchzuführen.

(3) Auf den Standplätzen ist auf Sauberkeit zu achten. Die Taxen dürfen auf den Standplätzen weder Instand gesetzt noch gewaschen werden. 

Ebenso ist an Taxenstandplätzen ruhestörender Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten, 

für Türen schlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte, etc.

Die Fahrer haben sich stets an ihren Fahrzeugen bereitzuhalten.


§ 4 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen 

in ortsüblichem Umfang verpflichtet. Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form 

einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

(2) Bereithalten und Einsatz der Taxen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung können durch einen von allen Taxenunternehmern 

aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund des festgestellten Verkehrsbedürfnisses unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten aufzustellen. 

Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Im Bedarfsfall kann die Genehmigungsbehörde auch selbst einen Dienstplan aufstellen, der von den Taxenunternehmern und den Fahrern einzuhalten ist.


§ 5 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale 

zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.


§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, 

Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen.

Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, 

des Schiebe- oder Ausstelldaches zu entsprechen. Die Belange und Wünsche behinderter Personen sind in diesem Sinne besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Beförderung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung 

ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf die Mitnahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit und Ordnung 

des Betriebes gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Dem Fahrzeugführer ist während seines Fahrdienstes

die Mitnahme eigener Tiere untersagt.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt. 

Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Auftrag zu erhalten, ist verboten.

Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen durchgeführt werden.


§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, 

so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(3) Innerhalb des Fahrzeugs ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens 

sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeugs anzubringen.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Taxenordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Taxenordnung tritt am 03.09.2012 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Taxenordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 01.12.2005 aufgehoben.

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