Tarif- & Taxiordnung

Von A nach B ist nicht gleich von B nach A

Taxenordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 20.07.2012


Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 

zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I. S. 2272) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung 

und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15.01.1996 (GBl. S. 75), 

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. 2012, S. 65, 88) wird verordnet:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Bodenseekreises.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem PBefG und nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften

sowie die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.


§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf Plätzen bereitgehalten werden, die durch Zeichen 229 StVO (Taxenstand) gekennzeichnet sind. 

Das Bereithalten von Taxen außerhalb zugelassener Taxenstandplätze ist bei besonderen Anlässen, wie z. B. Volks-, Musikfesten 

oder Faschingsveranstaltungen zulässig, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung 

oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.

(2) Zwischen 22:00 und 07:00 Uhr ist die Bereithaltung von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze 

auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung 

oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.


§ 3 Ordnung auf den Taxenplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. 

Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. 

Die Taxen müssen so aufgestellt werden, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können 

und der übrige Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.

(2) Dem Fahrgast steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle 

auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt 

n den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. 

Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden. Die Fahrt ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege durchzuführen.

(3) Auf den Standplätzen ist auf Sauberkeit zu achten. Die Taxen dürfen auf den Standplätzen weder Instand gesetzt noch gewaschen werden. 

Ebenso ist an Taxenstandplätzen ruhestörender Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten, 

für Türen schlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte, etc.

Die Fahrer haben sich stets an ihren Fahrzeugen bereitzuhalten.


§ 4 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen 

in ortsüblichem Umfang verpflichtet. Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form 

einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

(2) Bereithalten und Einsatz der Taxen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung können durch einen von allen Taxenunternehmern 

aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist aufgrund des festgestellten Verkehrsbedürfnisses unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeiten aufzustellen. 

Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Im Bedarfsfall kann die Genehmigungsbehörde auch selbst einen Dienstplan aufstellen, der von den Taxenunternehmern und den Fahrern einzuhalten ist.


§ 5 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während oder unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale 

zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.


§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, 

Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen.

Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, 

des Schiebe- oder Ausstelldaches zu entsprechen. Die Belange und Wünsche behinderter Personen sind in diesem Sinne besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Beförderung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung 

ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3) Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf die Mitnahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit und Ordnung 

des Betriebes gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Dem Fahrzeugführer ist während seines Fahrdienstes

die Mitnahme eigener Tiere untersagt.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt. 

Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Auftrag zu erhalten, ist verboten.

Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen durchgeführt werden.


§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, 

so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(3) Innerhalb des Fahrzeugs ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens 

sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeugs anzubringen.


§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Taxenordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Taxenordnung tritt am 03.09.2012 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Taxenordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 01.12.2005 aufgehoben.


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